Rechtsprechung
BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,19144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Berücksichtigung der Dauer der früheren Betriebszugehörigkeit als gleichgestellte Zeit - Berücksichtigung der Vordienstzeit beim Versorgungsausgleich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86
Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen …
Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87
Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, können Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art trotz ihrer Bindung an die allgemeine Einkommensentwicklung nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamische Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil ihre Dynamik an der Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versorgungsberechtigten noch beeinträchtigt werden kann. - BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81
Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den …
Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87
Ob und wie die Zeit der früheren Betriebszugehörigkeit des Ehemannes als gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft zu berücksichtigen ist (vgl. zu dieser Frage Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.), kann dahinstehen. - BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83
Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der …
Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 214/87
Ob und wie die Zeit der früheren Betriebszugehörigkeit des Ehemannes als gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Anwartschaft zu berücksichtigen ist (vgl. zu dieser Frage Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.), kann dahinstehen.